Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, Dienstleistungen, Wartungsleistungen und Auskünfte der VC - Consulting und Service GmbH (im Folgenden „VC-CS“ genannt) gegenüber Unternehmen i. S. d. §14 BGB. Sie finden weiterhin Anwendung auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugeleitet oder sonstwie vor Abschluss des Vertrages übergeben oder zur Kenntnis gebracht worden sind. Der Vertragspartner kann die Geschäftsbedingungen jederzeit schriftlich bei VC-CS anfordern oder direkt von der Homepage herunterladen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht in den Vertrag einbezogen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn VC-CS sie für den einzelnen Vertrag oder gegenüber einem Kunden grundsätzlich schriftlich bestätigt hat.
§ 2 Vertragsabschluss, Angebote
(1) Angebote sind auch bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass VC-CS ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebots bestätigen.
(2) Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn VC-CS dem Kunden die Annahme seiner Bestellung schriftlich bestätigt, der Kunde ein Auftragsformular von VC-CS für die gewünschte Ware oder Dienstleistung unterzeichnet oder VC-CS ihm die bestellte Ware oder Dienstleistung liefert bzw. aushändigt.
(3) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages sind von VC-CS schriftlich zu bestätigen.
(4) VC-CS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.
(5) Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(6) Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen. Werden bei diesen Angaben in den Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde VC-CS von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtinhabers frei.
§ 3 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen
(1) Die von VC-CS in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an VC-CS zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VC-CS über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von VC-CS anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können VC-CS gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von VC-CS anerkannt sind.
§ 4 Liefer-, Leistungszeit; Verzug
(1) Von VC-CS genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungszeitpunktes; die von VC-CS genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich.
(2) Sofern und soweit VC-CS Ware und/oder Dienstleistungen von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung von VC-CS unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch VC-CS verschuldet. Wird ohne Verschulden von VC-CS nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist VC-CS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(4) Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nrn. 1, 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei VC-CS ein. Kommt VC-CS mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
(5) Nach Ablauf einer im Falle des Verzugsgesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er der Nachfristsetzung auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VC-CS ist Ursache des Verzuges.
(6) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist VC-CS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Im Falle des Verzuges ist VC-CS weiterhin berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten.
(7) Wenn VC-CS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist VC-CS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. VC-CS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die die Abnahme ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von VC-CS verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Sofern VC-CS dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware oder Leistung macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von VC-CS zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. VC-CS ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von VC-CS nicht befolgt, Änderungen an den (auch eigenen) Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen10 Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung, schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt, die Leistung als vorbehaltlos abgenommen. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus dem § 377, HGB bleiben unberührt.
(4) Wird gelieferte Ware, auch von Dritten, durch VC-CS installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.
(5) Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne VC-CS zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
(6) Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist VC-CS nach Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet VC-CS im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.
(7) Kommt VC-CS einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Leistung, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware oder Leistung wäre für den Kunden nicht zumutbar.
(8) Gewährleistungsansprüche von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB verjähren binnen sechs Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend gelten; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
(9) Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen an Dritte entfällt, wenn VC-CS nach Feststellung des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, notwendige Nacherfüllung vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn VC-CS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von VC-CS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, z. B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, VC-CS haftet wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Sämtliche Ersatzansprüche gegen VC-CS gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in § 7 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von VC-CS.
(4) Die Haftung von VC-CS bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit sowie für grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ist, soweit Versicherungsschutz dort besteht, auf die Ersatzleistung der IT-Versicherung/Betriebshaftpflichtversicherung von VC-CS mit einer Deckungssumme von EUR 50.000 pro vorhersehbarem Schadensereignis beschränkt.
(5) VC-CS haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von VC-CS garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet VC-CS nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(6) Soweit die Haftung von VC-CS beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von VC-CS.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus Warenlieferungen, auch zukünftigen, an den Kunden zustehenden Forderungen behält sich VC-CS das Eigentum an sämtlicher dem Kunden gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware).
§9 Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen
(1) Soweit zum Lieferumfang oder der Leistung auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt VC-CS dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.
(2) Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte VC-CS, Softwareherstellern, Zulieferern oder Dritten zustehen.
(3) Der Auftraggeber sichert zu und haftet gegenüber VC-CS, dass er die von VC-CS geprüften Daten und etwaige zugrunde liegende Software zu Recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben hat und zu deren Nutzung befugt ist und dass er ferner berechtigt ist, diese Daten VC-CS im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen. VC-CS verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass er keinerlei Daten des jeweiligen Auftraggebers übernehmen, selber nutzen oder an Dritte weitergeben wird, sofern er hierzu nicht rechtlich verpflichtet sein sollte.
(4) VC-CS trifft keine Verpflichtungen, wenn die Betriebssoftware, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von VC-CS zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.
§ 10 Softwarelieferung
(1) Im Falle der Lieferung von Software (Standard-Software) dritter Unternehmen (Software-Hersteller) gelten diese AGB für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den dem Kunden bei Lieferung der Software ausgehändigten Herstellerbedingungen.
(2) Für die von VC-CS selbst hergestellte und vertriebe Software gelten die Bestimmungen der, mit dem Kunden abgeschlossenen Software-Lizenz-Verträge. Alle in diesen Verträgen nicht aufgeführten Fälle werden durch diese AGB geregelt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen VC-CS und dem Kunden gilt deutsches Recht.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.